Bürgerbüro Seite 3.JPG

Bekanntmachung Straßenwidmung

Bekanntmachung Straßenwidmung

  • Knöringen

    Vollzug des Landesstraßengesetzes

    Widmung der Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Knöringen

    Der Gemeinderat Knöringen hat in seiner Sitzung am 12.08.2026 den Beschluss gefasst, die nachfolgenden, in der Gemarkung Knöringen gelegenen Verkehrsanlagen als Straßenbaulastträger gem. § 14 des Landesstraßengesetzes (LStrG), gem. § 36 LStrG vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.

    Die Widmung umfasst folgende Parzellen:

    Straße                                                       Flurstücksnummer

    Kirchstraße                                                2890 als Gemeindestraße
    Wiesenstraße                                            2950, 3072 als Gemeindestraße
    Hauptstraße                                              teilweise 2889 als Gemeindestraße

    Durch diese Widmung erhalten die vorerwähnten Verkehrsanlagen rechtsförmlich die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG. Der Gebrauch der Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Verkehrsanlage ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraße, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dient (§ 3 Nr. 3a LStrG). Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Knöringen.

    Diese Verfügung liegt in der Zeit vom 24.09.2026 bis einschließlich 26.10.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau, Zimmer 2.20, während den Öffnungszeiten, zu jedermann Einsicht, aus. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land einsehbar. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Widmung als bekanntgegeben.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau in der Pfalz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.

    Landau in der Pfalz, den 24.09.2026
    Torsten Blank, Bürgermeister

    --> Plan

    Vollzug des Landesstraßengesetzes

    Widmung der Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Knöringen

     Der Gemeinderat Knöringen hat in seiner Sitzung am 12.08.2026 den Beschluss gefasst, die nachfolgenden, in der Gemarkung Knöringen gelegenen Verkehrsanlagen als Straßenbaulastträger gem. § 14 des Landesstraßengesetzes (LStrG), gem. § 36 LStrG vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.

    Die Widmung umfasst folgende Parzellen:

    Straße                                                       Flurstücksnummer

    Eußerthaler Hof                                        2853 als Gemeindestraße
    Am Mühlrain                                             92, 903, 904, 905, 954, 2827 als Gemeindestraße
    Forstweg                                                    891/2, 898, 899, 900 als Gemeindestraße
    Gartenstraße                                             888/3, 891/ als Gemeindestraße
    Jahnstraße                                                 816/1, 901, 3086 als Gemeindestraße
    Hauptstraße                                              2787, 2889 als Gemeindestraße
    Amselweg                                                 3079, 3066 als Gemeindestraße
    Hainbachweg                                            3065, 3060 als Gemeindestraße
    Am Forstweg                                             teilweise 2055/1 als Parkplatz

    Durch diese Widmung erhalten die vorerwähnten Verkehrsanlagen rechtsförmlich die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG. Der Gebrauch der Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Verkehrsanlage ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraße, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dient (§ 3 Nr. 3a LStrG). Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Knöringen.

    Diese Verfügung liegt in der Zeit vom 24.09.2026 bis einschließlich 26.10.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau, Zimmer 2.20, während den Öffnungszeiten, zu jedermann Einsicht, aus. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land einsehbar. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Widmung als bekanntgegeben.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau in der Pfalz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.

    Landau in der Pfalz, den 24.09.2026
    Torsten Blank, Bürgermeister

    --> Plan

  • Ilbesheim

    Vollzug des Landesstraßengesetzes

    Widmung der Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Ilbesheim

    Der Gemeinderat Ilbesheim hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 den Beschluss gefasst, die nachfolgenden, in der Gemarkung Ilbesheim gelegenen Verkehrsanlagen als Straßenbaulastträger gem. § 14 des Landesstraßengesetzes (LStrG), gem. § 36 LStrG vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.

    Die Widmung umfasst folgende Grundstücke:

    Straße                                    Flurstücks-Nummern

    Alte Schulgasse                      299/1   
    Am Birnbach                          179/1, 398/9
    Am Friedhof                           125/4
    Am Kindergarten                   638/6
    An den Hofwiesen                 597/0, 607/0, 609/0 nur Parkfläche
    An den Mönchwiesen           179/2, 179/3, 179/4, 197/15, 211/4, 398/7
    An der Ahlmühle                    1734/6, 1734/8, 1736/6, 6031/7
    An der Arzheimer Straße      4575/3
    Arzheimer Straße                   126/2, 138/2, 141/1, 3913/0, 3919/0 bis zur letzten Bebauung, 
                                                       3943/0, 3944/1, 3945/1, 3957/0, 4585/6
    Auf der Mauer                         628/0
    Bachgasse                                79/1, 82/1, 83/1, 4604/10, 4604/11
    Breitenbacher Weg                3003/1
    Frühmeß-Straße                     94/1, 3372/3
    Hauptstraße                            39/1, 1727/15, 2728/3, 2728/4, 2729/2, 2734/4, 2734/5,                                 
                                                       2734/6, 2734/7, 2735/2, 2738/2, 2764/5, 2768/2, 2772/5,      
                                                       2772/6, 2772/7, 2772/8, 2772/10, 2772/11, 2772/12
    Im Brühl                                   20/3, 26/2, 38/1, 2754/1, 2762/15, 3018/0, 2960/1 nur Parkfläche                                          Kalmitgasse                             52/1, 59/0
    Leinsweiler Straße                  224/1, 444/32, 618/0
    L 509                                         1734/5, 1735/3
    Madenburgstraße                  639/0
    Mönchwiesen                          444/18
    Oberdorfstraße                       319/1, 325/1, 334/8, 335/3, 336/4, 337/1, 358/1, 598/2,
                                                       1002/0, 1002/1, 2681/2, 2682/2
    Trifelsstraße                             444/25
    Wasgaustraße                          665/0
    Wildgasse                                  274/1 teilw.
    Zittergasse                                318/1
    Zum Safranfeld                         2754/2, 2763/3

    Durch diese Widmung erhalten die vorerwähnten Verkehrsanlagen rechtsförmlich die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG.

    Der Gebrauch der Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

    Die Verkehrsanlage ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraße, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dient (§ 3 Nr. 3a LStrG).

    Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Ilbesheim.

    Diese Verfügung liegt in der Zeit vom 25.01.2024 bis einschließlich 26.02.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 35, 76829 Landau, Zimmer 2.22, während den Öffnungszeiten, zu jedermann Einsicht, aus. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land einsehbar.

    Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Widmung als bekanntgegeben.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 35, 76829 Landau einzureichen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs bleibt die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist (ein Monat) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land eingegangen ist.

    Landau in der Pfalz, den 25.02.2024
    Torsten Blank, Bürgermeister

  • Heuchelheim-Klingen

    Vollzug des Landesstraßengesetzes

    Widmung der Verkehrsanlagen in den Ortsteilen Heuchelheim und Klingen

    Der Gemeinderat Heuchelheim-Klingen hat in seiner Sitzung am 11.10.2023 den Beschluss gefasst, die nachfolgenden, in der Gemarkung Heuchelheim und Klingen gelegenen Verkehrsanlagen als Straßenbaulastträger gem. § 14 des Landesstraßengesetzes (LStrG), gem. § 36 LStrG vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.

    Die Widmung umfasst folgende Grundstücke:

    Straße                                      Flurstücks-Nummern
    Alte Straße                               3216/0 teilw.   
    Am Berg                                    673/3
    Am Herrenpfad                       673/2, 690/4, 690/6, 690/18, 790/7
    Am Münsterweg                      1577/3 teilw.
    Am Pfaffenberg                       1556/3
    Am Pfarrgarten                        26/1, 705/7, 712/2, 729/3, 736/3 teilw., 748/3
    Am Vogelgesang                      1250/7
    An der Ölmühle                       795/0, 801/0
    An der Ziegelhütte                   1555/27, 1556/27, 1556/28
    Herrgottsweg                            167/19
    In den Pfaffenäckern               1452/0, 1465/0 teilw.
    Kaiserbachstraße                      167/5, 252/1, 254/3, 254/6
    Mühlstraße                                145/1
    Raiffeisenstraße                        167/7, 1290/0
    Bahnhofstraße (L 510)              99/1, 1080/1, 1250/5, 1250/6, 1250/7, 2731/0 und Gehwegflächen entlang der
                                                          klassifizierten Straße
    Hauptstraße (L 493)                  167/13, 187/0, 167/6, 664/1 nur Parkfläche und Straße vor Flurstück 667/0 und 666/3
                                                         und Gehwegflächen entlang der klassifizierten Straße
    Kirchstraße (K 17)                      105/1 und Gehwegflächen entlang der klassifizierten Straße
    Lindenstraße (L 510)                 72/1 und Gehwegflächen entlang der klassifizierten Straße
    Klingbachstraße (L 510, K 18)  12/0, 15/3 nur Parkfläche, 111/1 und Gehwegflächen entlang der klassifizierten Straße
    Waldstraße (L 493)                     Gehwegflächen entlang der klassifizierten Straße

    Durch diese Widmung erhalten die vorerwähnten Verkehrsanlagen rechtsförmlich die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG.
    Der Gebrauch der Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

    Die Verkehrsanlage ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraße, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dient (§ 3 Nr. 3a LStrG).

    Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen.

    Diese Verfügung liegt in der Zeit vom 10.01.2024 bis einschließlich 12.02.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 35, 76829 Landau, Zimmer 2.22, während den Öffnungszeiten, zu jedermann Einsicht, aus. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-land einsehbar.
    Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Widmung als bekanntgegeben.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 35, 76829 Landau einzureichen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs bleibt die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist (ein Monat) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land eingegangen ist.

    Landau in der Pfalz, den 10.01.2024

    Torsten Blank, Bürgermeister

  • Billigheim-Ingenheim

    Vollzug des Landesstraßengesetzes
    Widmung der Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim, Ortsteil Billigheim

    Der Gemeinderat Billigheim-Ingenheim hat in seiner Sitzung am 29.10.2024 den Beschluss gefasst, die nachfolgenden, in der Gemarkung Billigheim gelegenen Verkehrsanlagen als Straßenbaulastträger gem. § 14 des Landesstraßengesetzes (LStrG), gem. § 36 LStrG vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.

    Die Widmung umfasst folgende Grundstücke:

    Straße

    Flurstücksnummer

    Adam-Orth-Straße

    3880/33

    Alte Torstraße

    143/40, 143/45

    Am Gänsberg (Gemarkung Ingenheim)

    474/6

    Anna-Maria-Heuck-Straße

    3640/2

    Bergstraße

    143/17

    Boelckestraße

    3767/33, 3768/38

    Evagasse

    143/19

    Goethestraße

    3782/5, 3783/38

    Gundelweinstraße

    626/8, 629/0

    Hindenburgstraße (L 544)

    3899/13

    Im Kleinefeld

    3634/2, 3634/35

    Immelmannstraße

    3768/17

    Karlsruhgasse

    143/63, 146/6

    Klingbachstraße

    143/24, 3898/2

    Landeckstraße

    718/1, 737/2

    Lessingstraße

    3783/9, 3783/27

    Madenburgstraße

    761/13, 836/8, 836/13, 836/16

    Marktstraße (L 493)

    146/2,

     

    3/1, 4/2, 143/22, 143/23 (Parkplatz)

    Maxburgstraße

    737/3, 748/1

    Mozartstraße

    4280/23

    Nördliche Wallstraße

    23/1, 25/1, 143/55

    Östliche Gleisbergstraße

    143/68, 525/1

    Pfützgasse

    143/35, 268/4 teilw., 307/0 teilw.

    Raiffeisenstraße

    143/5, 143/32, 143/59, 516/2, 516/3, 523/1,

     

    540/36 teilw.,

     

    213/0, 214/1 (Parkplatz)

    Richthofenstraße

    3767/32, 3892/1

    Rohrbacher Straße (L 493)

    620/3, 3634/34, 3634/37, 3640/10

     

    3645/1 (Parkplatz)

    Schafgasse

    143/56, 669/3

    Schillerstraße

    3837/7, 3767/25, 3880/16

    Schmiedgasse

    143/18

    Südliche Wallstraße

    143/52 (mit Parkplatz)

    Trifelsstraße

    747/2, 747/3 (teilw.), 767/8

    Turmstraße

    143/36

    Westliche Gleisbergstraße

    457/6, 480/20, 480/27,

     

    457/5 (Parkplatz), 461/2 (nur Parkplatz)

    Zeppelinstraße

    3775/18

    Durch diese Widmung erhalten die vorerwähnten Verkehrsanlagen rechtsförmlich die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG.

    Der Gebrauch der Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

    Die Verkehrsanlage ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraße, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dient (§ 3 Nr. 3a LStrG).

    Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim.

    Diese Verfügung liegt in der Zeit vom 20.12.2024 bis einschließlich 20.01.2025 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 35, 76829 Landau, Zimmer 2.20, während den Öffnungszeiten, zu jedermann Einsicht, aus. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land einsehbar.

    Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Widmung als bekanntgegeben.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 35, 76829 Landau einzureichen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs bleibt die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist (ein Monat) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land eingegangen ist.

    Landau in der Pfalz, den 19.12.2024
    Torsten Blank, Bürgermeister


    Vollzug des Landesstraßengesetzes
    Widmung einer Straße in der Gemarkung Ingenheim

    Der Gemeinderat Billigheim-Ingenheim hat in seiner Sitzung am 24.06.2021 den Beschluß gefasst, die nachfolgende, in der Gemarkung Ingenheim gelegene Verkehrsanlagen als Straßenlastbauträger gem. § 14 des Landesstraßengesetzes (LStrG), gemäß

    § 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.

    Die Widmung umfasst folgendes Grundstück:

    Straße                                    Flurstück-Nummern

    Fritz-Siegel-Straße               3237/22

    Durch diese Widmung erhält die vorerwähnte Verkehrsanlage rechtsförmlich die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG.

    Der Gebrauch der Straße ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).

    Die Verkehrsanlage ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraße, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dient (§ 3 Nr. 3a LStG).

    Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim.

    Diese Verfügung liegt in der Zeit vom 12.08.2021 bis einschließlich 13.09.2021 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 35, 76829 Landau, Zimmer 2.21, während den Öffnungszeiten, zu jedermanns Einsicht, aus. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land einsehbar.

    Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Widmung als bekannt gegeben.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 35, 76829 Landau einzureichen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs bleibt die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist (ein Monat) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land in Landau eingegangen ist.

     Landau in der Pfalz, den 12.08.2021
    Uwe Huth, Beigeordneter

  • Leinsweiler

    Bekanntmachung

    Vollzug des Landesstraßengesetzes
    Widmung der Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Leinsweiler

    Der Gemeinderat Leinsweiler hat in seiner Sitzung am 11.12.2025 den Beschluss gefasst, die nachfolgenden, in der Gemarkung Leinsweiler gelegenen Verkehrsanlagen als Straßenbaulastträger gem. § 14 des Landesstraßengesetzes (LStrG), gem. § 36 LStrG vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
    Die Widmung umfasst folgende Parzellen:

    StraßeFlurstücknummer
    Trifelsstraßeteilw. 2695/47, teilw. 80/31, 214/9, teilw. 2837/5
    Slevogtstraße3109/1, 3118/3, 3281/6

    Durch diese Widmung erhalten die vorerwähnten Verkehrsanlagen rechtsförmlich die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG. Der Gebrauch der Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Verkehrsanlage ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraße, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dient (§ 3 Nr. 3a LStrG). Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Leinsweiler.

    Diese Verfügung liegt in der Zeit vom 02.07.2026 bis einschließlich 03.08.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau, Zimmer 2.20, während den Öffnungszeiten, zu jedermann Einsicht, aus. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land einsehbar. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Widmung als bekanntgegeben.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau in der Pfalz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.

    Landau in der Pfalz, den 02.07.2026
    Torsten Blank, Bürgermeister

    --> Trifelsstraße

    --> Slevogtstraße

  • Walsheim

    Bekanntmachung

    Vollzug des Landesstraßengesetzes
    Widmung der Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Walsheim

    Der Gemeinderat Walsheim hat in seiner Sitzung am 04.03.2026 den Beschluss gefasst, die nachfolgenden, in der Gemarkung Walsheim gelegenen Verkehrsanlagen als Straßenbaulastträger gem. § 14 des Landesstraßengesetzes (LStrG), gem. § 36 LStrG vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
    Die Widmung umfasst folgende Parzellen:

    StraßeFlurstücknummer
    In den Hochstücken1900/6, 1900/11, 1900/18, 1900/25, 1900/26, 1901/18
    In den Buckelwiesen1918/22
    Allmendstraße15/1, 16/1, 862, 863/4, 863/6, 868/1, 782/2
    Kirchstraßeteilweise 79/6, bis Beginn Flurstück 52
    Am Berg40/4, 465/1, 465/2, 465/3, 476/3, teilweise 487/3, 487/4
    Hainbachstraße142
    Gartenstraße21/4, 21/9, 128/01, 131/5, teilweise 1203/2, teilweise 1932/9
    Große Gasse79/4
    Eichgasseteilweise 79/14, 79/15, teilweise 1203/10
    Am Holderbusch1964/2
    Am Silberberg1975/1, 1975/2
    Jahnstraße1980, teilweise 2012 als Parkplatz
    Schulstraße79/12
    Litschengarten236/1 bis Engstelle, 217/1, teilweise 237/1, 216/1
    Am Landhaus246/8, 246/10, 247/3, 249/1
    Hauptstraße79/1, 219/7, 786/2
    Straßgärtenteilweise 266

    Durch diese Widmung erhalten die vorerwähnten Verkehrsanlagen rechtsförmlich die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG. Der Gebrauch der Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch). Die Verkehrsanlage ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung

    Gemeindestraße, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dient (§ 3 Nr. 3a LStrG). Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Walsheim.

    Diese Verfügung liegt in der Zeit vom 18.06.2026 bis einschließlich 20.07.2026 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau, Zimmer 2.20, während den Öffnungszeiten, zu jedermann Einsicht, aus. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land einsehbar. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Widmung als bekanntgegeben.

    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, 76829 Landau in der Pfalz, schriftlich oder nach Maßgabe des § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in elektronischer Form oder zur Niederschrift erhoben werden.

    Landau in der Pfalz, den 18.06.2026
    Torsten Blank, Bürgermeister

    --> Plan