Bekanntmachung Straßenwidmung
Ilbesheim
Vollzug des Landesstraßengesetzes
Widmung der Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Ilbesheim
Der Gemeinderat Ilbesheim hat in seiner Sitzung am 12.12.2023 den Beschluss gefasst, die nachfolgenden, in der Gemarkung Ilbesheim gelegenen Verkehrsanlagen als Straßenbaulastträger gem. § 14 des Landesstraßengesetzes (LStrG), gem. § 36 LStrG vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Die Widmung umfasst folgende Grundstücke:
Straße Flurstücks-Nummern
Alte Schulgasse 299/1
Am Birnbach 179/1, 398/9
Am Friedhof 125/4
Am Kindergarten 638/6
An den Hofwiesen 597/0, 607/0, 609/0 nur Parkfläche
An den Mönchwiesen 179/2, 179/3, 179/4, 197/15, 211/4, 398/7
An der Ahlmühle 1734/6, 1734/8, 1736/6, 6031/7
An der Arzheimer Straße 4575/3
Arzheimer Straße 126/2, 138/2, 141/1, 3913/0, 3919/0 bis zur letzten Bebauung,
3943/0, 3944/1, 3945/1, 3957/0, 4585/6
Auf der Mauer 628/0
Bachgasse 79/1, 82/1, 83/1, 4604/10, 4604/11
Breitenbacher Weg 3003/1
Frühmeß-Straße 94/1, 3372/3
Hauptstraße 39/1, 1727/15, 2728/3, 2728/4, 2729/2, 2734/4, 2734/5,
2734/6, 2734/7, 2735/2, 2738/2, 2764/5, 2768/2, 2772/5,
2772/6, 2772/7, 2772/8, 2772/10, 2772/11, 2772/12
Im Brühl 20/3, 26/2, 38/1, 2754/1, 2762/15, 3018/0, 2960/1 nur Parkfläche Kalmitgasse 52/1, 59/0
Leinsweiler Straße 224/1, 444/32, 618/0
L 509 1734/5, 1735/3
Madenburgstraße 639/0
Mönchwiesen 444/18
Oberdorfstraße 319/1, 325/1, 334/8, 335/3, 336/4, 337/1, 358/1, 598/2,
1002/0, 1002/1, 2681/2, 2682/2
Trifelsstraße 444/25
Wasgaustraße 665/0
Wildgasse 274/1 teilw.
Zittergasse 318/1
Zum Safranfeld 2754/2, 2763/3Durch diese Widmung erhalten die vorerwähnten Verkehrsanlagen rechtsförmlich die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG.
Der Gebrauch der Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Die Verkehrsanlage ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraße, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dient (§ 3 Nr. 3a LStrG).
Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Ilbesheim.
Diese Verfügung liegt in der Zeit vom 25.01.2024 bis einschließlich 26.02.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 35, 76829 Landau, Zimmer 2.22, während den Öffnungszeiten, zu jedermann Einsicht, aus. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land einsehbar.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Widmung als bekanntgegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 35, 76829 Landau einzureichen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs bleibt die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist (ein Monat) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land eingegangen ist.
Landau in der Pfalz, den 25.02.2024
Torsten Blank, Bürgermeister
Heuchelheim-Klingen
Vollzug des Landesstraßengesetzes
Widmung der Verkehrsanlagen in den Ortsteilen Heuchelheim und Klingen
Der Gemeinderat Heuchelheim-Klingen hat in seiner Sitzung am 11.10.2023 den Beschluss gefasst, die nachfolgenden, in der Gemarkung Heuchelheim und Klingen gelegenen Verkehrsanlagen als Straßenbaulastträger gem. § 14 des Landesstraßengesetzes (LStrG), gem. § 36 LStrG vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Die Widmung umfasst folgende Grundstücke:
Straße Flurstücks-Nummern
Alte Straße 3216/0 teilw.
Am Berg 673/3
Am Herrenpfad 673/2, 690/4, 690/6, 690/18, 790/7
Am Münsterweg 1577/3 teilw.
Am Pfaffenberg 1556/3
Am Pfarrgarten 26/1, 705/7, 712/2, 729/3, 736/3 teilw., 748/3
Am Vogelgesang 1250/7
An der Ölmühle 795/0, 801/0
An der Ziegelhütte 1555/27, 1556/27, 1556/28
Herrgottsweg 167/19
In den Pfaffenäckern 1452/0, 1465/0 teilw.
Kaiserbachstraße 167/5, 252/1, 254/3, 254/6
Mühlstraße 145/1
Raiffeisenstraße 167/7, 1290/0
Bahnhofstraße (L 510) 99/1, 1080/1, 1250/5, 1250/6, 1250/7, 2731/0 und Gehwegflächen entlang der
klassifizierten Straße
Hauptstraße (L 493) 167/13, 187/0, 167/6, 664/1 nur Parkfläche und Straße vor Flurstück 667/0 und 666/3
und Gehwegflächen entlang der klassifizierten Straße
Kirchstraße (K 17) 105/1 und Gehwegflächen entlang der klassifizierten Straße
Lindenstraße (L 510) 72/1 und Gehwegflächen entlang der klassifizierten Straße
Klingbachstraße (L 510, K 18) 12/0, 15/3 nur Parkfläche, 111/1 und Gehwegflächen entlang der klassifizierten Straße
Waldstraße (L 493) Gehwegflächen entlang der klassifizierten StraßeDurch diese Widmung erhalten die vorerwähnten Verkehrsanlagen rechtsförmlich die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG.
Der Gebrauch der Straßen ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Die Verkehrsanlage ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraße, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dient (§ 3 Nr. 3a LStrG).
Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Heuchelheim-Klingen.
Diese Verfügung liegt in der Zeit vom 10.01.2024 bis einschließlich 12.02.2024 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 35, 76829 Landau, Zimmer 2.22, während den Öffnungszeiten, zu jedermann Einsicht, aus. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-land einsehbar.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Widmung als bekanntgegeben.Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 35, 76829 Landau einzureichen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs bleibt die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist (ein Monat) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land eingegangen ist.
Landau in der Pfalz, den 10.01.2024
Torsten Blank, Bürgermeister
Billigheim-Ingenheim
Vollzug des Landesstraßengesetzes
Widmung einer Straße in der Gemarkung Ingenheim
Der Gemeinderat Billigheim-Ingenheim hat in seiner Sitzung am 24.06.2021 den Beschluß gefasst, die nachfolgende, in der Gemarkung Ingenheim gelegene Verkehrsanlagen als Straßenlastbauträger gem. § 14 des Landesstraßengesetzes (LStrG), gemäß
§ 36 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz (LStrG) vom 01.08.1977 in der derzeit gültigen Fassung für den öffentlichen Verkehr als Gemeindestraße zu widmen.
Die Widmung umfasst folgendes Grundstück:
Straße Flurstück-Nummern
Fritz-Siegel-Straße 3237/22
Durch diese Widmung erhält die vorerwähnte Verkehrsanlage rechtsförmlich die Eigenschaft einer öffentlichen Straße i.S. des § 2 LStrG.
Der Gebrauch der Straße ist nach § 34 LStrG jedermann im Rahmen dieser Widmung und der Verkehrsvorschriften gestattet (Gemeingebrauch).
Die Verkehrsanlage ist entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung Gemeindestraße, die überwiegend dem örtlichen Verkehr dient (§ 3 Nr. 3a LStG).
Der Träger der Straßenbaulast ist nach § 14 LStrG die Ortsgemeinde Billigheim-Ingenheim.
Diese Verfügung liegt in der Zeit vom 12.08.2021 bis einschließlich 13.09.2021 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 35, 76829 Landau, Zimmer 2.21, während den Öffnungszeiten, zu jedermanns Einsicht, aus. Zusätzlich sind die Unterlagen auf der Internetseite der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land einsehbar.
Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt die Widmung als bekannt gegeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen diese Widmung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 35, 76829 Landau einzureichen. Bei schriftlicher Einlegung des Widerspruchs bleibt die Widerspruchsfrist nur gewahrt, wenn der Widerspruch noch vor Ablauf der Frist (ein Monat) bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land in Landau eingegangen ist.
Landau in der Pfalz, den 12.08.2021
Uwe Huth, Beigeordneter