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Bebauungspläne

Lärmaktionsplan


Lärmaktionsplan
nach § 47 d Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)


Aufgrund der EU-Umgebungslärmrichtlinie in Verbindung mit § 47 d des BImSchG sind die Kommunen, deren Bewohner durch die Nähe zu Hauptverkehrsstraßen oder Haupteisenbahnstrecken bestimmten Lärmpegeln ausgesetzt sind, zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans verpflichtet.  Die zuständige Behörde für die Erstellung eines solches „Lärmaktionsplans“ ist die Verbandsgemeinde Landau-Land. Ziel ist es, die vor Ort gegebene Lärmbelastung durch den Straßen- und Schienverkehr zu erfassen sowie unter Mitwirkung der Öffentlichkeit geeignete Maßnahmen zur Lärmminderung zu entwickeln.

Grundlage für die Erstellung des Lärmaktionsplans ist die Lärmkartierung des Landes Rheinland-Pfalz (einzusehen unter https://umgebungslaerm.rlp.de/de/laermkartierung/ ).

Ein gesetzlicher Anspruch auf Lärmminderung entsteht  durch die Lärmkartierung bzw. den  Lärmaktionsplan allerdings nicht.

Die Verbandsgemeinde Landau-Land hat mit Beschluss vom 10.12.2019 ihren ersten Lärmaktionsplan (3. Runde) aufgestellt: PDF Lärmaktionsplan (3. Runde)

Des Weiteren liegt der Lärmaktionsplan bei der Verbandsgemeindeverwaltung Landau-Land, An 44 Nr. 31, Zimmer 2.17, 76829 Landau in der Pfalz, zur Einsicht aus.