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Grundsteuerreform

Grundsteuer

Grundsteuerreform

Neuer Grundsteuerbescheid 2025

Ab 2025 erhalten Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer ihre Grundsteuerbescheide auf Basis der im Rahmen der Grundsteuerreform ermittelten neuen Grundsteuerwerte. Diese Bescheide werden von der jeweiligen Gemeinde ausgestellt, in deren Zuständigkeitsbereich sich das Grundstück befindet. Die Berechnungsgrundlagen basieren auf den durch das Finanzamt festgestellten neuen Grundsteuerwerten, die ab dem Stichtag 01.01.2025 anstelle der bisherigen Einheitswerte gelten.

Bereits seit Oktober 2022 wurden die Feststellungen der neuen Grundsteuerwerte sowie die darauf aufbauenden Festsetzungen der Grundsteuermessbeträge den Eigentümern durch das jeweilige Finanzamt zugestellt. Diese bilden die Grundlage für die nun von den Gemeinden festgesetzte Grundsteuer.

Ende Februar 2025 (KW 09/2025) werden die neuen Grundsteuerbescheide verschickt!

Zahlung der Grundsteuer

Die im Bescheid ausgewiesene Grundsteuer ist an die zuständige Gemeinde bzw. Verbandsgemeindekasse Landau-Land zu zahlen.

Da die Bescheide in diesem Jahr erst Ende Februar verschickt werden, kann der erste Fälligkeitstermin am 15.02.2025 nicht eingehalten werden. Voraussichtlich wird die erste Fälligkeit Anfang April 2025 sein. Bitte entnehmen Sie die genauen Fälligkeiten Ihrem Abgabenbescheid.

Haben Sie Rückfragen oder Einwände?  Dann unterscheiden Sie bitte wie folgt:

1. Bei Fragen oder Einwänden zum Grundsteuerbescheid (bspw. zu Zahlung, Hebesatz oder Erlass der Grundsteuer) wenden Sie sich bitte an die Grundsteuerstelle der Verbandsgemeinde Landau-Land.

Kontaktdaten:
Telefon: 06341/143-127 oder E-Mail: steuern@landau-land.de    

2. Bei Fragen oder Einwänden zum Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts oder zum Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (z. B. zum Steuerschuldner), wenden Sie sich bitte schriftlich an das für Ihr Grundstück zuständige Finanzamt in Landau, Tel. 06341/913-0. Weitere Kontaktdaten finden Sie auf den beiden zuvor genannten Bescheiden.

Allgemeine Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie auch auf der Website des Landesamtes für Steuern Rheinland-Pfalz unter www.lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform

Was passiert bei laufenden Einspruchsverfahren?

Sollten Sie bereits Einspruch gegen den Bescheid des Finanzamtes eingelegt haben, erhalten Sie eine Änderung oder Antwort vom Finanzamt. Der Grundsteuerbescheid der Verbandsgemeinde bleibt hiervon zunächst unberührt. Die Forderungen und Zahlungspflicht bleiben bestehen. Erst nachdem ein Änderungsbescheid vom Finanzamt erteilt wurde, findet eine entsprechende Änderung des Grundsteuerbescheides statt.


FAQ - Grundsteuerbescheide 2025

Nach dem Versand der Grundsteuerbescheide erwarten wir ein erhöhtes Aufkommen an Anfragen an die Grundsteuerstelle. Um Ihnen die Wartezeit, bis wir Ihr Anliegen bearbeiten können, möglichst zu verkürzen, finden Sie an dieser Stelle einen kurzen Überblick über die FAQ, die Ihnen im Vorfeld schon weiterhelfen können.

Änderungen bezüglich der aufgeführten Bankverbindung sowie Adress- und Namensänderungen richten Sie gerne per E-Mail an steuern@landau-land.de

  • Ich habe mein Haus verkauft, warum bekomme ich noch einen Bescheid?

    Geht das Grundstück auf einen anderen Eigentümer über, bleibt der bisherige Eigentümer so lange grundsteuerpflichtig, bis das Finanzamt das Grundstück auf den neuen Eigentümer mittels Grundsteuer-Messbescheid fortgeschrieben hat. Die Umschreibung erfolgt automatisch vom Grundbuchamt zum Finanzamt und dann zur Grundsteuerstelle VG Landau-Land. Dieser Prozess kann mehrere Monate dauern. Das im Laufe des Jahres übergegangene Grundstück wird dem neuen Eigentümer zum 01. Januar des Folgejahres zugerechnet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der bisherige Eigentümer Steuerschuldner. Da die Grundsteuer eine Jahressteuer ist, wird keine anteilige (bspw. monatliche) Erstattung erfolgen.

    Betrifft der Abgabenbescheid mehrere Schuldner, so haftet jeder für die gesamte Schuld.

  • Um welches Objekt/Anwesen/Flurstück handelt es sich?

    Die Informationen finden Sie auf dem Grundbesitzabgabenbescheid:

    Seite 1 --> Grundsteuerart (A oder B), sowie Nebenabgaben, Anwesen/Objekt, Steuerbetrag 
    Seite 2 --> Berechnung und Festsetzungen der Abgaben, sowie Erläuterungen

  • Kann ich den Grundsteuerbetrag auch jährlich bezahlen?

    Eine Einmalzahlung ist möglich. Sie können den gesamten Jahresbetrag bis zum ersten Fälligkeitstermin auf einmal überweisen; die Verbandsgemeindekasse verbucht die Zahlung auf die einzelnen Fälligkeiten. 

    Zudem besteht die Möglichkeit eine Sonderfälligkeit auf den 01. Juli zu beantragen. Sollten Sie dies wünschen, richten Sie bitte eine E-Mail an steuern@landau-land.de; Hierfür kann auch ein Lastschrifteinzug erteilt werden.

  • Muss ich dem Finanzamt Änderungen mitteilen?

    Wenn nach dem 1. Januar 2022 Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf den Grundbesitz eingetreten sind oder eintreten, die sich auf die Höhe des Grundsteuerwerts auswirken können, z. B.

    • erstmalige Bebauung,
    • Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss,
    • Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
    • Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
    • Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland),

    müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer dies gegenüber dem Finanzamt anzeigen.

    Diese Anzeigepflicht kann durch elektronische Übermittlung einer Grundsteuerwerterklärung (Feststellungserklärung) auf Stichtage ab dem 01.01.2023 erfüllt werden. Als Hilfestellung steht auf der Internetseite des Landesamts für Steuern eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung: https://lfst.rlp.de/service/grund-und-boden/grundsteuerreform

    Alternativ steht unter https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/grundsteueraendaz ein Formular zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung.

    Das Finanzamt überprüft aufgrund der Anzeige die Auswirkungen und führt ggf. eine neue Feststellung des Grundsteuerwerts (sog. Wertfortschreibung) durch. Der Bewertungsstichtag ist der auf eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse folgende 1. Januar eines Jahres.

    Beispiel: Wurde an einem Einfamilienhaus im Mai 2023 ein Anbau errichtet, so muss dies dem Finanzamt gegenüber angezeigt (mitgeteilt) werden = sog. Anzeigepflicht.

    Das Finanzamt bewertet dann den Grundbesitz auf den Stichtag 1. Januar 2024 grundsätzlich neu. Neben einem anderen Grundsteuerwert kann sich je nach baulicher Veränderung auch eine andere Grundstücksart (z. B. Zweifamilienhaus) ergeben. Für die Anpassung des Grundsteuerwerts muss die Wertveränderung mehr als 15.000 € ausmachen.

    Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) müssen in der Regel nicht mit einer eigenen Erklärung angezeigt werden. Das jeweilige Finanzamt erhält über Änderungen der Eigentumsverhältnisse grundsätzlich Kenntnis von den Grundbuchämtern.

    Fristen für Abgabe der Änderungsanzeige

    • Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, waren bis zum 31. Dezember 2024 gegenüber dem Finanzamt anzuzeigen.
    • Im Jahr 2024 eingetretene und noch eintretende Änderungen sind bis zum 31. März 2025 zusammengefasst anzuzeigen.

    Bei ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Grundstücken muss jede Änderung in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt angezeigt werden.

    Das gleiche gilt beim Wegfall der Voraussetzungen für eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl infolge öffentlicher Wohnraumförderung und/oder des Denkmalschutzes.

    • Für Änderungen ab dem Kalenderjahr 2025 endet die Anzeigefrist für sämtliche Änderungstatbestände einheitlich am 31.03. des Folgejahres.

    Quelle: Pressedienst / Landesamt für Steuern bzw. Link